Satzung

Präambel

„Das Glas der Vernunft“ symbolisiert unsere auf Vernunft, Toleranz und Transparenz gegründete Gesellschaft, zugleich aber auch ihre Zerbrechlichkeit. In unserer immer enger werdenden Welt sind Freiheit des Geistes, Überwindung ideologischer Schranken, Demokratie und Toleranz gegenüber Andersdenkenden Voraussetzungen für eine liberale und soziale Gesellschaftsordnung, welche Freiheit, Menschlichkeit und Frieden verteidigt und damit eine diesen Idealen entsprechende Zukunft sichert.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Gesellschaft der Freunde und Förderer des Kasseler Bürgerpreises „Das Glas der Vernunft“.

(2) Sitz des Vereins ist Kassel.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Verleihung des Kasseler Bürgerpreises Das Glas der Vernunft an Personen oder Gruppen, die sich in hervorragender Weise in politischer, kultureller und geistiger Beziehung für die genannten Zwecke eingesetzt haben.

Um diese Ziele immer wieder in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu tragen, führt der Verein jährlich eine Veranstaltung mit einer Preisverleihung durch, in der die Bürger auf besondere Leistungen des Preisträgers hingewiesen und zu ähnlich herausragenden Leistungen motiviert werden. Dazu soll Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Publikationen und andere geeignete Maßnahmen durchgeführt werden.

(3) Der Kasseler Bürgerpreis besteht aus einer Urkunde, einer Skulptur und einem Geldpreis.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

(2) Nur natürliche Personen können Mitglieder sein.

(3) Die Mitglieder sollen das geistige und kulturelle Leben der Stadt Kassel und ihres Umlandes widerspiegeln. Sie sollen mit der Stadt und der Region in besonderer Weise verbunden sein.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei der Entscheidung ist § 3 Abs. 3 der Satzung zu berücksichtigen. Nationale, rassische, konfessionelle oder parteipolitische Gesichtspunkte haben außer Acht zu bleiben.

(2) Die Mitgliedschaft endet

(3) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins hat höchstens 10 Mitglieder.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. Jeder von denen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes können auch Personen werden, die dem Verein zuvor noch nicht angehört haben.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter. Sie können jederzeit durch Beschluß des Vorstandes abberufen und ersetzt werden.

(5) Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende ernennen.


§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder eine zwingende gesetzliche Vorschrift einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand hat die Aufgabe, möglichst jährlich und unter Beachtung des § 2 dieser Satzung eine Persönlichkeit oder ein Gremium auszuwählen, welche/welches durch den Kasseler Bürgerpreis „Das Glas der Vernunft“ geehrt werden soll. Die Wahl sollte nach Möglichkeit einstimmig erfolgen. Nationale, rassische, konfessionelle oder parteipolitische Gesichtspunkte dürfen keine Berücksichtigung finden.


§ 7 Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter mit angemessener Frist einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies wünschen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht zwingend das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

(5) Alle Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich durch Annahme ihres Amtes, über die Verhandlungen des Vorstandes Stillschweigen zu bewahren.


§ 8 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, die/der dem Verein nicht als Mitglied anzugehören braucht. Aufgabe des/der Geschäftsführers/ in ist die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten nach Weisung des Vorstandes. Der/Die Geschäftsführer/in kann zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes zugezogen und mit der Anfertigung einer Verhandlungsniederschrift beauftragt werden.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einberufung erfolgt namens des Vorstandes durch dessen Vorsitzenden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Einladungsschreiben gelten als am 2. Werktag nach Abgabe zur Post (Stempel) dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so bestimmt die Mehrheit der Mitgliederversammlung einen Leiter aus ihrer Mitte.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung gemäß § 9 der Satzung in jedem Fall beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes bedingen jedoch einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Leiter der Versammlung sowie von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 8 und höchstens 15 Mitgliedern.

Mitglieder des Kuratoriums Kraft ihres Amtes ("geborene" Mitglieder) sind

soweit sie ihr Einverständnis hierzu erklären.

Die übrigen Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(2) Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Suche und Auswahl des Preisträgers des Kasseler Bürgerpreises „Das Glas der Vernunft“ zu unterstützen.


§ 11 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge oder Spenden zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Kassel, die dieses ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken in ihren kulturellen Aufgabenbereichen zu verwenden hat.

Kassel, 04. Juli 2019